Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine Kündigung durchsetzen.
Hinweis: Dem Merkblatt "Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG)" des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg können Sie die verschiedenen Fallgruppen entnehmen, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Kündigung vor und während der Elternzeit zulässig ist.
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Bitte wenden Sie sich an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Kündigungsschutz)